Diabetes GdB-Tabelle: Wie hoch ist der Grad der Behinderung?
Kurzantwort: Der GdB bei Diabetes richtet sich nicht allein nach Typ 1 oder Typ 2. Entscheidend sind Therapieform, Hypoglykämierisiko, Kontroll- und Insulinaufwand, Güte der Stoffwechseleinstellung und die konkreten Einschnitte in der Lebensführung.
| Typische Konstellation | GdB nach Teil B Nr. 15.1 VMG |
|---|---|
| Therapie ohne regelhaftes Hypoglykämierisiko | 0 |
| Therapie mit Hypoglykämierisiko und signifikanten Einschnitten | 20 |
| Mindestens tägliche dokumentierte Kontrolle + weitere Einschnitte | 30–40 |
| Intensive Insulintherapie + erhebliche, gravierende Einschnitte | 50 |
| Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage | höher möglich |
Wichtig: Typ 1 oder Typ 2 entscheidet den GdB nicht automatisch. Maßgeblich bleibt die konkrete Teilhabebeeinträchtigung.
Teil B Nr. 15.1 – Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Für Diabetes mellitus enthält Teil B Nr. 15.1 VMG einen abgestuften Bewertungsrahmen nach Therapieaufwand und Teilhabebeeinträchtigung.
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Therapie kann regelhaft keine Hypoglykämie auslösen; Lebensführung kaum beeinträchtigt
Therapie kann Hypoglykämie auslösen; Einschnitte in der Lebensführung und signifikante Teilhabebeeinträchtigung
Therapie kann Hypoglykämie auslösen; mindestens einmal täglich dokumentierte Blutzuckerselbstkontrolle; weitere Einschnitte in der Lebensführung
Mindestens vier Insulininjektionen täglich bzw. entsprechende Pumpengaben, selbständige Dosisvariation und erhebliche Einschnitte mit gravierender Beeinträchtigung der Lebensführung
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.
Kinder und Jugendliche: GdB 50 bleibt eine Einzelfallentscheidung
Bereinigt: Die auf der bisherigen Seite als Diabetes-Entscheidung angegebene Fundstelle BSG, 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R wurde entfernt. Dieses Urteil betrifft Morbus Parkinson und das Merkzeichen aG, nicht Diabetes mellitus. Die ältere Entscheidung SG Aachen vom 18.11.2020 – S 26 SB 965/17 wird nicht mehr als allgemeine Regel „GdB 50 ab Kindergartenalter“ dargestellt; die aktuelle höchstrichterliche Entscheidung BSG vom 12.12.2024 – B 9 SB 2/24 R verlangt eine individuelle Prüfung zusätzlicher gewichtiger Teilhabeeinschränkungen.

Diabetes mellitus: GdB 20, 30–40, 50 und Rechtsprechung
Für die Praxis ist vor allem die Abgrenzung zwischen GdB 40 und GdB 50 entscheidend. Neben der Therapie müssen gravierende Einschnitte in der Lebensführung tatsächlich nachgewiesen sein.
Rechtsprechung zu Diabetes mellitus – Teil B Nr. 15.1 VMG
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 15 VersMedV
Die Rechtsprechung konzentriert sich sehr unterschiedlich auf die einzelnen Unterziffern. Besonders dicht ist sie bei Diabetes mellitus, Lipödem, Mukoviszidose, Schilddrüsentumoren und beim adrenogenitalen Syndrom. Zu Gicht, Phenylketonurie, LDL-Apherese, Cushing-Syndrom und Porphyrien finden sich dagegen nur wenige Entscheidungen mit eigenständigem Bewertungsgehalt.
Die folgende Übersicht unterscheidet bewusst zwischen materiellen GdB-Entscheidungen, Vergleichsfällen und rein verfahrensrechtlichen Entscheidungen.
| Bereich | Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|---|
| 15.1 Diabetes mellitus |
LSG Niedersachsen-Bremen 14.02.2024 – L 13 SB 90/23 |
Bei Jugendlichen genügt weder das abstrakte Risiko sozialer Benachteiligung noch der elterliche Hilfebedarf für GdB 50. Erforderlich ist eine im Einzelfall tatsächlich realisierte gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung; im konkreten Fall blieb es unterhalb 50. |
| 15.1 Diabetes mellitus |
LSG Niedersachsen-Bremen 14.02.2024 – L 13 SB 60/23 |
Auch bei einem 9- bis 13-jährigen Kind führt intensivierte Insulintherapie mit elterlicher Unterstützung nicht automatisch zu GdB 50. Ohne gravierende, über den typischen Therapieaufwand hinausgehende Teilhabeeinbußen blieb es bei GdB 40. |
| 15.1 Diabetes mellitus |
LSG Nordrhein-Westfalen 26.07.2024 – L 13 SB 57/22 |
Diabetes mellitus Typ 1 wurde mit GdB 40 bewertet. Für GdB 50 fehlten eine außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage und gravierende zusätzliche Einschnitte; die altersunabhängige Teilhabebewertung bleibt maßgeblich. |
| 15.1 Diabetes mellitus |
LSG Niedersachsen-Bremen 28.08.2025 – L 10 SB 89/23 |
Das LSG hob die erstinstanzliche Zuerkennung von GdB 50 auf. Trotz Typ-1-Diabetes, zusätzlicher Zöliakie und erheblichem subjektivem Therapieaufwand fehlten die für GdB 50 erforderlichen gravierenden Einschnitte; Diabetes und Gesamt-GdB wurden mit 40 bewertet. |
| 15.7 AGS mit Salzverlust |
LSG Berlin-Brandenburg 27.10.2022 – L 11 SB 65/18 |
Für den GdB können die Maßstäbe des Diabetes nach Nr. 15.1 analog herangezogen werden, soweit es um den Therapieaufwand geht. Im konkreten AGS-Fall war GdB 30 ausreichend; eine automatische Übertragung der Diabetes-Regeln zum Merkzeichen H lehnte der Senat ab. |
15.1 Diabetes mellitus
Bewertungsprinzip: Beim Diabetes mellitus entscheidet nicht die Diagnose und auch nicht die Zahl der Insulingaben für sich allein. Maßgeblich ist, wie sich Therapieaufwand, Stoffwechselqualität und sonstige Krankheitsfolgen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken.
Der praktisch wichtigste Streitpunkt ist die Abgrenzung zwischen GdB 40 und GdB 50. Für den GdB 50 genügt eine intensivierte Insulintherapie allein nicht; zusätzlich müssen erhebliche Einschnitte vorliegen, die den Betroffenen gravierend in seiner Lebensführung beeinträchtigen.
Typ 1 und Typ 2: Diagnose allein bestimmt den GdB nicht
Die VMG unterscheiden für die Höhe des GdB nicht schematisch zwischen Diabetes Typ 1 und Typ 2. Ausschlaggebend sind die tatsächlich notwendige Therapie und die daraus resultierenden Teilhabeeinschränkungen.
1. Bewertungssystem: Teilhabebeeinträchtigung statt Diagnose
Teil B Nr. 15.1 VMG enthält ein abgestuftes System. Es reicht von GdB 0 bei einer Therapie, die regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann, über GdB 20 und GdB 30–40 bis zum GdB 50 bei einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung. Maßgebend sind dabei nicht Typ 1 oder Typ 2 als solche, sondern der konkrete Therapieaufwand, die Einstellungsqualität und die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung.
2. Die Schwelle zum GdB 50
Für einen GdB 50 nennt Teil B Nr. 15.1 Abs. 4 drei Voraussetzungen: mindestens vier Insulininjektionen täglich, die selbständige Variation der Insulindosis in Abhängigkeit von aktuellem Blutzucker, Mahlzeit und körperlicher Belastung sowie eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte.
Kernaussage: „Viermal Insulin“ bedeutet nicht automatisch GdB 50.
Die ersten beiden therapiebezogenen Voraussetzungen sind notwendig. Sie ersetzen aber nicht die zusätzliche Prüfung, ob die Auswirkungen des Diabetes den Betroffenen insgesamt gravierend in seiner Lebensführung beeinträchtigen.
Das Bundessozialgericht hat diese zusätzliche Anforderung bereits im Urteil vom 25.10.2012 – B 9 SB 2/12 R – herausgearbeitet. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sie in neueren Entscheidungen erneut ausdrücklich bestätigt. Die mit einer intensivierten Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Belastungen sind deshalb nicht nochmals als „gravierender Einschnitt“ zu zählen; erforderlich ist ein darüber hinausgehendes Gewicht.
3. Insulinpumpe und moderne Insulintherapie
Die Pumpentherapie ist nicht deshalb geringer zu bewerten, weil keine vier einzelnen manuellen Injektionen stattfinden. Der Wortlaut der VMG verlangt ausdrücklich die Dokumentation der Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen beziehungsweise der Insulingaben über die Insulinpumpe. Entscheidend bleibt daher die konkrete Therapieintensität und Teilhabewirkung.
Für die Bewertung ist nicht die technische Form der Insulinzufuhr ausschlaggebend, sondern ob die Therapie in ihrer Intensität und Steuerungsnotwendigkeit dem in Abs. 4 beschriebenen Niveau entspricht und zusätzlich die erforderlichen gravierenden Einschnitte vorliegen.
4. Was bedeutet „gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt“?
Dies ist regelmäßig das entscheidende Tatbestandsmerkmal. Die Rechtsprechung verlangt eine wertende Betrachtung der tatsächlichen Auswirkungen im Alltag. Von Bedeutung sind insbesondere:
Starre oder außergewöhnlich belastende Planung, erhebliche Einschränkungen bei Nahrungsaufnahme und Mahlzeitenzubereitung.
Nicht jede Vorsorge oder Planung genügt. Relevant werden ungewöhnlich weitgehende tatsächliche Einschränkungen.
Nächtliche Kontrollen, schwere Hypoglykämien, Fremdinterventionen und wiederkehrende akute Entgleisungen können besonderes Gewicht haben.
Instabile Stoffwechsellage, unzureichender Therapieerfolg, stationäre Behandlungen und relevante Folgeerkrankungen sind einzubeziehen.
Die bloße Aufzählung diabetesbedingter Unannehmlichkeiten reicht nicht. Entscheidend ist, wie stark und wie häufig sich diese im konkreten Leben auswirken.
5. Gesamtbetrachtung statt schematischer Einzelprüfung
Die drei Voraussetzungen des Abs. 4 müssen erfüllt sein. Sie dürfen aber nicht losgelöst voneinander mechanisch abgehakt werden. Das Bundessozialgericht verlangt eine sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustands und eine Gesamtbetrachtung der Teilhabebeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen.
Für die Kommentierung lassen sich drei besonders wichtige Bewertungsachsen unterscheiden:
Therapieaufwand: Geht der Aufwand über das ohnehin vorausgesetzte Maß einer intensivierten Insulintherapie hinaus?
Stoffwechselqualität: Wird trotz sachgerechter Behandlung keine stabile Einstellung erreicht? Treten schwere Hypo- oder Hyperglykämien auf?
Sonstige Auswirkungen: Bestehen weitere erhebliche krankheitsbedingte Einschnitte oder Folgeerkrankungen?
Ein besonderes berufliches Betroffensein erhöht den GdB nicht automatisch. Berufliche Einschränkungen können aber als ein Lebensbereich innerhalb der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Auch die Aufgabe eines konkreten Berufswunsches genügt für sich allein nicht.
6. Kinder und Jugendliche
Bei Kindern und Jugendlichen darf der altersbedingt erhöhte Hilfebedarf nicht automatisch zu GdB 50 führen. Die GdB-Werte sind grundsätzlich altersunabhängige Mittelwerte. Ein abstraktes Risiko sozialer Benachteiligung oder eine intensive elterliche Unterstützung genügt deshalb für sich genommen nicht.
Entscheidend ist die tatsächliche Realisierung:
Wenn sich die notwendigen Kontrollen und Hilfen konkret auf Selbständigkeit, Privatsphäre, soziale Integration oder altersgemäße Entwicklung auswirken, können diese Auswirkungen das Gewicht eines gravierenden Einschnitts erreichen.
Besonders anschaulich ist der Gerichtsbescheid des SG Halle vom 05.12.2023 – S 24 SB 195/22: Die häufig notwendigen Kontrollen durch die Mutter griffen in der Adoleszenz so weit in die Privatsphäre ein, dass das Gericht hierin eine zusätzliche gravierende Belastung sah und GdB 50 zusprach.
7. Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage – Abs. 5
Teil B Nr. 15.1 Abs. 5 enthält eine eigenständige Öffnungsklausel. Eine außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage kann einen höheren Wert rechtfertigen. Gemeint ist nicht jede schwankende oder zeitweise schwierige Einstellung.
Ein wichtiger Positivfall ist das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 20.12.2012 – L 7 SB 33/10. Dort führte das Zusammenwirken von Diabetes mellitus, Morbus Addison und Morbus Basedow zu einer außergewöhnlich schwer regulierbaren Stoffwechsellage. Der nach Abs. 3 ausgeschöpfte GdB 40 wurde auf GdB 50 angehoben.
Schwere Hypoglykämien mit Fremdhilfe, ausgeprägte hyperglykämische Entgleisungen, wiederholte stationäre Behandlungsbedürftigkeit oder vergleichbar objektivierbare Probleme können Hinweise sein. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung des Einzelfalls.
8. GdB 60 bei Diabetes mellitus?
Ergebnis: Teil B Nr. 15.1 enthält keine reguläre Bewertungsstufe „GdB 60“.
Ein Einzel-GdB oberhalb von 50 ist nur über die Öffnungsklausel des Abs. 5 denkbar. In den hier ausgewerteten Entscheidungen findet sich kein Fall, in dem nach der seit 22.07.2010 geltenden Fassung allein für den Diabetes mellitus tatsächlich ein Einzel-GdB 60 zuerkannt worden wäre.
Das bedeutet nicht, dass ein GdB über 50 rechtlich ausgeschlossen wäre. Der Wortlaut des Abs. 5 lässt höhere Werte ausdrücklich zu. Die ausgewertete Rechtsprechung zeigt jedoch eine sehr zurückhaltende Anwendung. Insbesondere wurde Abs. 5 mehrfach nur dazu herangezogen, einen nach Abs. 3 mit 40 bewerteten Diabetes auf 50 anzuheben.
9. Praxis: Was sollte für GdB 50 dokumentiert werden?
Wer einen GdB 50 geltend macht, sollte nicht nur Blutzuckerwerte und Insulindosen vorlegen. Gerade die zusätzliche gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
10. Rechtsprechung – systematisch nach Aussagegehalt
Grundsatzentscheidung: zusätzliche gravierende Lebensbeeinträchtigung
Der GdB 50 setzt neben dem Therapieaufwand eine insgesamt erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung voraus.
BSG
25.10.2012 – B 9 SB 2/12 R
Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche
Die ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung verlangt eine Gesamtbetrachtung. Ein einzelner Lebensbereich darf nicht schematisch ausgeblendet werden; die Anforderungen bleiben aber streng.
BSG
16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R
Vier Injektionen und Dosisvariation reichen allein nicht
Zusätzlich sind erhebliche und gravierende Einschnitte erforderlich; maßgeblich sind insbesondere Tagesablauf, Freizeit, Mahlzeiten und Mobilität.
LSG Sachsen-Anhalt
03.12.2014 – L 7 SB 36/12
Sechs Insulingaben und sechs bis acht Messungen noch nicht außergewöhnlich
Auch eine intensive leitliniengerechte Therapie und die Aufgabe des Berufswunsches Pilot führten ohne zusätzliche gravierende Teilhabeeinbußen nicht zu GdB 50.
LSG Sachsen-Anhalt
17.05.2017 – L 7 SB 2/16
Mindestens vier Injektionen: Therapieaufwand allein nicht ausreichend
Fehlen gravierende zusätzliche Einschränkungen und schwerwiegende Folgeerkrankungen, bleibt es regelmäßig bei GdB 40.
LSG Nordrhein-Westfalen
09.06.2017 – L 21 SB 400/15
Tagesablauf, Beruf, Freizeit und Mahlzeiten
Die Teilhabeeinschränkung für GdB 50 setzt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung in den konkreten Lebensbereichen voraus.
LSG Nordrhein-Westfalen
22.01.2021 – L 13 SB 29/20
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage als eigenständiger Erhöhungsgrund
Beim Zusammenwirken von Diabetes mellitus, Morbus Addison und Morbus Basedow wurde der GdB von 40 auf 50 erhöht.
LSG Sachsen-Anhalt
20.12.2012 – L 7 SB 33/10
Insulinpumpe ausdrücklich vom Bewertungsmaßstab erfasst
Der GdB 50 setzt Therapieintensität, selbständige Dosisvariation, gravierende Lebensbeeinträchtigung und dokumentierte Messungen bzw. Pumpengaben voraus.
LSG Rheinland-Pfalz
25.07.2011 – L 4 SB 182/10
Adoleszenz und Privatsphäre: Positivbeispiel für GdB 50
Notwendige häufige Fremdkontrollen können bei Jugendlichen einen erheblichen Einschnitt darstellen, wenn sie die Entwicklung einer eigenen Privatsphäre und Selbständigkeit konkret beeinträchtigen.
SG Halle (Saale)
05.12.2023 – S 24 SB 195/22
Kinder und Jugendliche: keine automatische Höherbewertung
Allgemeine jugendspezifische Risiken und elterlicher Hilfebedarf genügen nicht; gravierende Beeinträchtigungen müssen sich im Einzelfall tatsächlich realisiert haben.
LSG Niedersachsen-Bremen
14.02.2024 – L 13 SB 60/23
Herabsetzung: Diabetes mit Einzel-GdB 40
Bei fehlender gravierender zusätzlicher Teilhabebeeinträchtigung wurde ein insulinpflichtiger Diabetes mit Einzel-GdB 40 bewertet.
LSG Nordrhein-Westfalen
16.01.2024 – L 6 SB 125/20
Leistungssport und Internatsleben: erhaltene Teilhabe als Gegenindiz
Bei Typ-1-Diabetes blieb es im konkreten Fall bei GdB 40, weil die zusätzlichen gravierenden Einschnitte und eine außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage fehlten.
LSG Nordrhein-Westfalen
26.07.2024 – L 13 SB 57/22
Aktuelle Bestätigung: GdB 50 nur bei zusätzlicher gravierender Beeinträchtigung
Auch bei insulinpflichtigem Diabetes Typ 2 wurden über die typischen Belastungen hinausgehende gravierende Einschränkungen verlangt; ein höherer Einzel-GdB wurde abgelehnt.
LSG Nordrhein-Westfalen
28.11.2025 – L 13 SB 38/24